Anlage 4 FeV

(zu den §§ 11, 13 und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.Krankheiten, MängelEignung oder bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen bei bedingter EignungKlassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF1.Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 62.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegenja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen–Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen.2.1(weggefallen)2.2(weggefallen)2.3(weggefallen)3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.4.Herz- und Gefäßkrankheiten4.1.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein––4.1.2– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherja, kardiologische Untersuchungja, kardiologische UntersuchungKontrollen gemäß BegutachtungsleitlinienKontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien4.2Hypertonie (zu hoher Blutdruck)4.2.1Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungenneinnein––4.2.2Blutdruckwerte≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolischin der Regel ja, fachärztliche UntersuchungEinzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen4.3Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja––4.4Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)4.4.1EF > 35%ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische UntersuchungFahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung––4.4.2EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten HerzinfarktesFahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchungin der Regel nein, kardiologische Untersuchung––4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen4.5.1NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)ja, fachärztliche Untersuchungja,wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen4.5.2NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)ja, fachärztliche Untersuchungja,wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlichkardiologische Kontrolluntersuchungen4.5.3NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchungnein––4.5.4NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)neinnein––4.6Periphere arterielle Verschlusskrankheit4.6.1– bei Ruheschmerzneinnein––4.6.2– nach InterventionFahreignung nach 24 StundenFahreignungnach einer Woche, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung––4.6.3– nach OperationFahreignung nach einer WocheFahreignungnach vier Wochen, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung––4.6.4Aortenaneurysma – asymptomatischkeineEinschränkung, fachärztliche (internistische/chirurgische) UntersuchungkeineEinschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers––4.6.5Aortenaneurysma – nach erfolgreicher Operation/InterventionFahreignungzwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/chirurgische) UntersuchungFahreignungdrei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung–Kontrollendes Aneurysmadurchmessers5.Diabetes mellitus(Zuckerkrankheit)5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein––5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja,nach Einstellungja,nach Einstellung––5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja,bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate–regelmäßigeärztlicheKontrollen5.4Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)ja,bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmungja,bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung–fachärztlicheBegutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen5.5Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustandfür die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche BegutachtungKeine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche BegutachtungregelmäßigeärztlicheKontrollenregelmäßigeärztlicheKontrollen5.6Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 106.Krankheiten des Nervensystems6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen–6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen–6.3Parkinsonsche Krankheitja bei leichten Fällen und erfolgreicher TherapieneinNachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren–6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeitja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne RückfallgefahrneinNachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren–6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja in der Regel nach drei Monatenja in der Regel nach drei Monatenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung6.5.3Angeborene oder frühkindliche Hirnschädensiehe Nummer 6.5.26.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungenNachuntersuchungen7.Psychische (geistige) Störungen7.1Organische Psychosen7.1.1akutneinnein––7.1.2nach Abklingenja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2in der Regel Nachuntersuchungin der Regel Nachuntersuchung7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome7.2.1leichtja abhängig von Art und Schwereausnahmsweise jaNachuntersuchungNachuntersuchung7.2.2schwerneinnein––7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein––7.4schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung7.4.1leichtja wenn keine Persönlichkeitsstörungja wenn keine Persönlichkeitsstörung––7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)––7.5Affektive Psychosen7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein––7.5.2nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depressionja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlungja bei Symptomfreiheitregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein––7.5.4nach Abklingen der Phasenja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden mussneinregelmäßige Kontrollen–7.6Schizophrene Psychosen7.6.1akutneinnein––7.6.2nach Ablaufja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigenausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen––7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständenregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen8.Alkohol8.1Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein––8.2nach Beendigung des Missbrauchsja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt istja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist––8.3Abhängigkeitneinnein––8.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen istja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist––9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)neinnein––9.2Einnahme von Cannabis9.2.1Regelmäßige Einnahme von Cannabisneinnein––9.2.2Gelegentliche Einnahme von Cannabisja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlustja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust––9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein––9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein––9.5nach Entgiftung und Entwöhnungja nach einjähriger Abstinenzja nach einjähriger Abstinenzregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen9.6Dauerbehandlung mit Arzneimitteln9.6.1Vergiftungneinnein––9.6.2Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maßneinnein––10.Nierenerkrankungen10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein––10.2Niereninsuffizienz in Dialysebehandlungja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungenausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchungständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter-suchung10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 511.Verschiedenes11.1Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen11.2Tagesschläfrigkeit11.2.1Messbare auffällige Tagesschläfrigkeitneinnein11.2.2Nach Behandlungja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollenärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen11.2.3obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde)ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahrenärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr11.3Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamikneinnein11.4Störung des Gleichgewichtssinnesin der Regel neinin der Regel neinim Einzelfall entsprechend den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignungim Einzelfall entsprechend den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung